Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 30. Dezember 2025

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge und Dienstleistungen zwischen KC-Expertise Network Germany, vertreten durch Christopher Kahindi, Hauptstrasse 68a, 78244 Gottmadingen (nachfolgend „KC-Expertise" oder „Auftragnehmer" genannt) und unseren Geschäftspartnern, Kunden bzw. Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber" genannt).

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit KC-Expertise ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Leistungsumfang und Vertragsgegenstand

(1) KC-Expertise vermittelt qualifizierte Pflegefachkräfte und Auszubildende aus Ostafrika (insbesondere Kenia) nach Deutschland und bietet folgende Dienstleistungen an:

  • Qualifizierte Fachkräftevermittlung im Gesundheitssektor
  • Sprachvorbereitung und Zertifizierung (Goethe-Institut A2-B1)
  • Betrieb eines Assessment Centers in Mombasa, Kenia
  • Ausbildungsbegleitung und -unterstützung
  • Vermittlung und Organisation von Ausbildungsverträgen
  • Visabeantragung und Reiseorganisation
  • Beratung und Betreuung von Pflegeeinrichtungen
  • Langfristige Partnerschaften und Nachbetreuung

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Vertrag bzw. der Leistungsbeschreibung, die Bestandteil des Vertrages wird.

(3) KC-Expertise behält sich das Recht vor, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Alle Angebote von KC-Expertise sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens KC-Expertise oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Die Schriftform ist auch in Textform (E-Mail, PDF) gewahrt.

(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Mündliche Zusagen von Mitarbeitern von KC-Expertise sind nur verbindlich, wenn sie von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich:

  • Alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig bereitzustellen
  • Die erforderlichen Dokumente für Ausbildungsverträge, Arbeitsverträge und Visumsanträge rechtzeitig und vollständig vorzubereiten
  • Die vereinbarten Vergütungen fristgerecht zu zahlen
  • Mit den vermittelten Fachkräften und Auszubildenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen des deutschen Arbeits- und Ausländerrechts umzugehen
  • Angemessene Arbeits- und Ausbildungsbedingungen sicherzustellen
  • KC-Expertise über wesentliche Änderungen (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) unverzüglich zu informieren

(2) Der Auftraggeber stellt KC-Expertise von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung seiner Pflichten nach Absatz 1 resultieren.

(3) Bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflichten trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten und haftet für dadurch entstehende Verzögerungen.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung für die Dienstleistungen von KC-Expertise wird individuell vereinbart und richtet sich nach dem Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Zahlung bei KC-Expertise.

(3) Bei Zahlungsverzug ist KC-Expertise berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Der Auftraggeber ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KC-Expertise anerkannt sind.

(5) Bei längerfristigen Projekten können Teilzahlungen nach Leistungsfortschritt vereinbart werden.

§ 6 Leistungszeit und Verzug

(1) Vereinbarte Fristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.

(2) KC-Expertise ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

(3) Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die KC-Expertise nicht zu vertreten hat (z.B. Verzögerungen bei Behörden, insbesondere bei Visa-Verfahren, höhere Gewalt, Streik), verlängern sich die Fristen angemessen.

(4) Im Falle höherer Gewalt und bei sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und von KC-Expertise nicht verschuldeten Ereignissen wird KC-Expertise von der Leistungspflicht frei. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, behördliche Anordnungen sowie unvorhersehbare Änderungen der Rechtslage.

§ 7 Haftung und Haftungsbeschränkungen

(1) KC-Expertise haftet unbeschränkt:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden;
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
  • im Umfang einer von KC-Expertise übernommenen Garantie;
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von KC-Expertise ausgeschlossen.

(4) KC-Expertise haftet nicht für das Verhalten der vermittelten Fachkräfte und Auszubildenden während oder nach der Vermittlung. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einstellung, Beschäftigung und Ausbildung liegt beim Auftraggeber.

(5) KC-Expertise übernimmt keine Garantie für die Erteilung von Visa oder Aufenthaltstiteln durch deutsche Behörden. Verzögerungen oder Ablehnungen durch Behörden begründen keine Haftungsansprüche gegen KC-Expertise.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KC-Expertise.

§ 8 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit nicht gesetzliche Verpflichtungen oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

(2) Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Details regelt unsere Datenschutzerklärung.

(4) Soweit KC-Expertise personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO geschlossen.

§ 9 Kündigung und Beendigung

(1) Dauerschuldverhältnisse können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • eine Vertragspartei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung nicht erfüllt;
  • über das Vermögen einer Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
  • der Auftraggeber mit Zahlungen länger als 30 Tage in Verzug ist;
  • die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für eine Partei unzumutbar ist.

(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform (E-Mail) ist ausreichend.

(4) Bei Beendigung des Vertrages bleiben bereits begründete Zahlungsverpflichtungen bestehen.

§ 10 Geheimhaltung und Abwerbeverbot

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von KC-Expertise vermittelten Kandidaten nicht direkt zu kontaktieren oder abzuwerben, bevor ein ordnungsgemäßer Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist.

(2) Für den Fall der schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% der vereinbarten Vermittlungsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

(3) Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Erstkontakt mit dem Kandidaten.

§ 11 Geistiges Eigentum

(1) Alle von KC-Expertise erstellten Konzepte, Unterlagen, Präsentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum von KC-Expertise, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Der Auftraggeber erwirbt lediglich ein einfaches Nutzungsrecht für den vereinbarten Vertragszweck.

§ 12 Abtretung und Übertragung

Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei.

§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen KC-Expertise und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Gottmadingen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Konstanz, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) KC-Expertise ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 15 Streitbeilegung

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar ist.

(2) KC-Expertise ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.